Artikel 40 Übergangszeitraum — Versicherungsvertrieb – neue Vorschriften ab 2018
Gliederung
KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 40 Übergangszeitraum
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vermittler, die nach der Richtlinie 2002/92/EG bereits eingetragen sind, den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung des Artikels 10 Absatz 1 dieser Richtlinie bis zum 23. Februar 2019 nachkommen.
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