Artikel 37 Datenschutz — Versicherungsvertrieb – neue Vorschriften ab 2018
Gliederung
KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 37 Datenschutz
(1) Die Mitgliedstaaten wenden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie durch die EIOPA unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
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