Artikel 27 Vermeidung von Interessenkonflikten — Versicherungsvertrieb – neue Vorschriften ab 2018
Gliederung
KAPITEL VI ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT VERSICHERUNGSANLAGEPRODUKTEN
Artikel 27 Vermeidung von Interessenkonflikten
Unbeschadet des Artikels 17 muss ein Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen, das den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten betreibt, auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte nach Artikel 28 den Kundeninteressen schaden. Diese Vorkehrungen sind den ausgeübten Tätigkeiten, den verkauften Versicherungsprodukten und der Kategorie des Vertreibers angemessen.
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