Artikel 21 Von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit zu erteilende Auskünfte — Versicherungsvertrieb – neue Vorschriften ab 2018
Gliederung
KAPITEL V INFORMATIONSPFLICHTEN UND WOHLVERHALTENSREGELN
Artikel 21 Von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit zu erteilende Auskünfte
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit Artikel 18 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv sowie Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d nachkommen.
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