Artikel 18 Vom Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen zu erteilende allgemeine Auskünfte — Versicherungsvertrieb – neue Vorschriften ab 2018
Gliederung
KAPITEL V INFORMATIONSPFLICHTEN UND WOHLVERHALTENSREGELN
Artikel 18 Vom Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen zu erteilende allgemeine Auskünfte
Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:
a) Rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss ein Versicherungsvermittler seinen Kunden Folgendes offenlegen:
b) Rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss ein Versicherungsunternehmen seinen Kunden Folgendes offenlegen:
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden