Artikel 14 Beschwerden — Versicherungsvertrieb – neue Vorschriften ab 2018
Gliederung
KAPITEL IV ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
Artikel 14 Beschwerden
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung von Verfahren, die es Kunden und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzverbänden, ermöglichen, Beschwerden über Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber einzulegen. Dem Beschwerdeführer ist in jedem Fall eine Antwort zu erteilen.
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