Artikel 52 Zusammenarbeit in anderen Bereichen — EU-Markenrecht (nationale Eintragungen)
Gliederung
KAPITEL 4 VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 52 Zusammenarbeit in anderen Bereichen
Rückverweise
Den Markenämtern steht es frei, in allen anderen als den in Artikel 51 genannten Tätigkeitsbereichen, die für den Markenschutz in der Union von Belang sind, miteinander und mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum effektiv zusammenarbeiten.
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