Artikel 51 Zusammenarbeit bei der Eintragung und Verwaltung von Marken — EU-Markenrecht (nationale Eintragungen)
Gliederung
KAPITEL 4 VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 51 Zusammenarbeit bei der Eintragung und Verwaltung von Marken
Rückverweise
Den Markenämtern steht es frei, miteinander und mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum effektiv zusammenzuarbeiten, um die Angleichung von Vorgehensweisen und Instrumenten im Zusammenhang mit der Prüfung und Eintragung von Marken zu fördern.
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