Artikel 50 Kommunikation mit dem Markenamt — EU-Markenrecht (nationale Eintragungen)
Gliederung
KAPITEL 3 VERFAHREN
ABSCHNITT 4 Kommunikation mit dem Markenamt
Artikel 50 Kommunikation mit dem Markenamt
Die an den Verfahren beteiligten Parteien oder, soweit benannt, ihre Vertreter geben eine offizielle Adresse für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Markenamt an. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass sich diese offizielle Adresse im Europäischen Wirtschaftsraum befindet.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden