Artikel 42 Klassengebühren — EU-Markenrecht (nationale Eintragungen)
Gliederung
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass für die Anmeldung einer Marke und deren Verlängerung über die erste Klasse hinaus für jede Klasse von Waren und Dienstleistungen eine Zusatzgebühr fällig wird.
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