Artikel 41 Teilung der Anmeldung und der Eintragung — EU-Markenrecht (nationale Eintragungen)
Gliederung
KAPITEL 3 VERFAHREN
ABSCHNITT 1 Anmeldung und Eintragung
Artikel 41 Teilung der Anmeldung und der Eintragung
Der Anmelder oder Inhaber einer nationalen Marke kann die Anmeldung oder Eintragung in zwei oder mehr getrennte Anmeldungen oder Eintragungen teilen, indem er dem Markenamt eine entsprechende Erklärung übermittelt und für jede Teilanmeldung oder -eintragung angibt, welche die Waren oder Dienstleistungen sind, die unter die ursprünglichen Anmeldung oder Eintragung fallen und die unter die Teilanmeldungen oder -eintragungen fallen sollen.
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