Artikel 37 Erfordernisse der Anmeldung — EU-Markenrecht (nationale Eintragungen)
Gliederung
(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss mindestens Folgendes enthalten:
a) einen Antrag auf Eintragung;
b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;
c) ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird;
d) eine Wiedergabe der Marke, die den Erfordernissen des Artikels 3 Buchstabe b genügt.
(2) Für die Anmeldung einer Marke sind die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Gebühren zu entrichten.
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