Artikel 32 Benutzung von Kollektivmarken — EU-Markenrecht (nationale Eintragungen)
Gliederung
KAPITEL 2 MATERIELLES MARKENRECHT
ABSCHNITT 6 Garantiemarken, Gewährleistungsmarken und Kollektivmarken
Artikel 32 Benutzung von Kollektivmarken
Die Erfordernisse des Artikels 16 sind erfüllt, wenn die Kollektivmarke von einer zur Benutzung berechtigten Person ernsthaft gemäß dem genannten Artikel benutzt wird.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden