Artikel 30 Kollektivmarkensatzung — EU-Markenrecht (nationale Eintragungen)
Gliederung
KAPITEL 2 MATERIELLES MARKENRECHT
ABSCHNITT 6 Garantiemarken, Gewährleistungsmarken und Kollektivmarken
Artikel 30 Kollektivmarkensatzung
(1) Der Anmeldung der Kollektivmarke beim Markenamt muss eine Markensatzung beigefügt sein.
(2) In der Markensatzung sind mindestens die zur Benutzung der Marke berechtigten Personen, die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verband und die Bedingungen für die Benutzung der Marke, einschließlich Sanktionen, anzugeben. Die Markensatzung über die Benutzung einer Marke nach Artikel 29 Absatz 3 muss es jeder Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geografischen Gebiet stammen, gestatten, Mitglied des Verbandes zu werden, der Inhaber der Marke ist, sofern diese Person alle anderen Bedingungen der Satzung erfüllt.
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