Artikel 24 Zwangsvollstreckung — EU-Markenrecht (nationale Eintragungen)
Gliederung
KAPITEL 2 MATERIELLES MARKENRECHT
ABSCHNITT 5 Marken als Gegenstand des Vermögens
Artikel 24 Zwangsvollstreckung
(1) Eine Marke kann Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen Verfahren für die Erfassung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in ihren Registern vor.
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