Artikel 21 Verfall nur in Bezug auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen — EU-Markenrecht (nationale Eintragungen)
Gliederung
KAPITEL 2 MATERIELLES MARKENRECHT
ABSCHNITT 4 Verfall von Markenrechten
Artikel 21 Verfall nur in Bezug auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen
Liegt ein Grund für die Verfallserklärung einer Marke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt.
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