Artikel 13 Untersagung der Benutzung einer für einen Agenten oder Vertreter eingetragenen Marke — EU-Markenrecht (nationale Eintragungen)
Gliederung
KAPITEL 2 MATERIELLES MARKENRECHT
ABSCHNITT 3 Rechte aus der Marke und Beschränkungen
Artikel 13 Untersagung der Benutzung einer für einen Agenten oder Vertreter eingetragenen Marke
Rückverweise
(1) Ist eine Marke für den Agenten oder Vertreter des Markeninhabers ohne dessen Zustimmung eingetragen worden, so ist der Markeninhaber berechtigt, eine oder beide der folgenden Optionen in Anspruch zu nehmen:
a) er kann sich der Benutzung der Marke durch seinen Agenten oder Vertreter zu widersetzen;
b) er kann die Übertragung der Eintragung der Marke zu seinen Gunsten zu verlangen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Agent oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt.
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