EU-RechtRichtlinienPauschalreisen – Verbraucherrechte (ab 2018)KAPITEL III ÄNDERUNG DES PAUSCHALREISEVERTRAGS VOR BEGINN DER PAUSCHALREISEArtikel 9

Artikel 9Übertragung des Pauschalreisevertrags auf einen anderen Reisenden

In Kraft seit 31. Dezember 2015
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