Artikel 8 Beweislast — Pauschalreisen – Verbraucherrechte (ab 2018)
Gliederung
KAPITEL II INFORMATIONSPFLICHTEN UND INHALT DES PAUSCHALREISEVERTRAGS
Artikel 8 Beweislast
Die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Kapitel genannten Informationspflichten obliegt dem Unternehmer.
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