EU-RechtRichtlinienPauschalreisen – Verbraucherrechte (ab 2018)KAPITEL II INFORMATIONSPFLICHTEN UND INHALT DES PAUSCHALREISEVERTRAGSArtikel 7

Artikel 7Inhalt des Pauschalreisevertrags und vor Beginn der Pauschalreise bereitzustellende Unterlagen

In Kraft seit 31. Dezember 2015
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