Artikel 6 Bindungswirkung der vorvertraglichen Informationen und Abschluss des Pauschalreisevertrags — Pauschalreisen – Verbraucherrechte (ab 2018)
Gliederung
KAPITEL II INFORMATIONSPFLICHTEN UND INHALT DES PAUSCHALREISEVERTRAGS
Artikel 6 Bindungswirkung der vorvertraglichen Informationen und Abschluss des Pauschalreisevertrags
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die dem Reisenden gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, c, d, e und g bereitgestellten Informationen integraler Bestandteil des Pauschalreisevertrags sind und nicht geändert werden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes. Der Reiseveranstalter und, sofern einschlägig, der Reisevermittler teilen dem Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrags alle Änderungen der vorvertraglichen Informationen klar, verständlich und deutlich mit.
(2) Haben der Reiseveranstalter und, sofern einschlägig, der Reisevermittler die Vorschriften über die Informationen über die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c nicht vor Abschluss des Pauschalreisevertrags eingehalten, so trägt der Reisende die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten nicht.
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