EU-RechtRichtlinienPauschalreisen – Verbraucherrechte (ab 2018)KAPITEL II INFORMATIONSPFLICHTEN UND INHALT DES PAUSCHALREISEVERTRAGSArtikel 6

Artikel 6Bindungswirkung der vorvertraglichen Informationen und Abschluss des Pauschalreisevertrags

In Kraft seit 31. Dezember 2015
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