Artikel 5 Vorvertragliche Informationen — Pauschalreisen – Verbraucherrechte (ab 2018)
Gliederung
KAPITEL II INFORMATIONSPFLICHTEN UND INHALT DES PAUSCHALREISEVERTRAGS
Artikel 5 Vorvertragliche Informationen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Reisenden, bevor er durch einen Pauschalreisevertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, von dem Reiseveranstalter und, wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler verkauft wird, auch von dem Reisevermittler die jeweiligen Standardinformationen durch das zutreffende Formblatt gemäß Anhang I Teil A oder B bereitgestellt werden und er, sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise relevant sind, über Folgendes informiert wird:
a) die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen:
b) die Firma und geografische Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls des Reiservermittlers mit Angabe der Telefonnummer und gegebenenfalls E-Mail-Adresse;
c) den Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich Steuern und gegebenenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten oder, wenn sich diese Kosten nicht vor Abschluss des Vertrags bestimmen lassen, die Angabe der Art von Mehrkosten, für die der Reisende unter Umständen noch aufkommen muss;
d) die Zahlungsmodalitäten, einschließlich des Betrags oder Prozentsatzes des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, und des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder der finanziellen Sicherheiten, die vom Reisenden zu zahlen oder zu leisten sind;
e) die für die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl mit Angabe der Rücktrittsfrist nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a vor Reisebeginn, die eine Beendigung des Vertrags ermöglicht, falls diese Zahl nicht erreicht wird;
f) allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und gesundheitspolizeilichen Formalitäten;
g) Angaben darüber, dass der Reisende den Vertrag jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gemäß Artikel 12 Absatz 1 gegen Zahlung einer angemessenen Rücktrittsgebühr, oder gegebenenfalls der pauschalen Rücktrittsgebühren, die der Reiseveranstalter verlangt, beenden kann;
h) Angaben über eine fakultative oder obligatorische Reiserücktrittsversicherung des Reisenden oder über eine Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod.
Wird der Pauschalreisevertrag telefonisch abgeschlossen, so erhält der Reisende von dem Reiseveranstalter und, sofern einschlägig, von dem Reisevermittler, die Standardinformationen gemäß Anhang I Teil B und die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a bis h vorgeschriebenen Informationen.
(2) Hinsichtlich von Pauschalreisen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v gewährleisten der Reiseveranstalter und der Unternehmer, dem die Daten übermittelt werden, dass jeder von ihnen die Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis h des vorliegenden Artikels — soweit diese die von ihnen angebotenen Reiseleistungen betreffen — bereitstellt, bevor der Reisende durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Angebot gebunden wird. Der Reiseveranstalter stellt darüber hinaus gleichzeitig die Standardinformationen durch das Formblatt gemäß Anhang I Teil C zur Verfügung.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sind klar, verständlich und deutlich mitzuteilen. Werden diese Informationen schriftlich mitgeteilt, so müssen sie lesbar sein.
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