Artikel 4 Grad der Harmonisierung — Pauschalreisen – Verbraucherrechte (ab 2018)
Gliederung
KAPITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GRAD DER HARMONISIERUNG
Artikel 4 Grad der Harmonisierung
Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende nationale Rechtsvorschriften aufrecht noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Schutzniveaus für den Reisenden.
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