Artikel 3 Begriffsbestimmungen — Pauschalreisen – Verbraucherrechte (ab 2018)
Gliederung
KAPITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GRAD DER HARMONISIERUNG
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Reiseleistung“
2. „Pauschalreise“ eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn
3. „Pauschalreisevertrag“ einen Vertrag über eine Pauschalreise als Ganzes oder, wenn die Reise auf der Grundlage separater Verträge angeboten wird, alle Verträge über die in der Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen;
4. „Beginn der Pauschalreise“ den Zeitpunkt, zu dem die Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen beginnt;
5. „verbundene Reiseleistungen“ mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen, die für den Zweck derselben Reise erworben werden, bei der es sich nicht um eine Pauschalreise handelt, die zu dem Abschluss von separaten Verträgen mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen führen, wenn ein Unternehmer Folgendes vermittelt:
6. „Reisender“ jede Person, die auf der Grundlage dieser Richtlinie einen Vertrag schließen möchte oder die zu einer Reise auf der Grundlage eines im Rahmen dieser Richtlinie geschlossenen Vertrags berechtigt ist;
7. „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, unabhängig davon, ob sie in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, Reisevermittler, Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt oder als ein Erbringer von Reiseleistungen handelt;
8. „Reiseveranstalter“ einen Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und verkauft oder zum Verkauf anbietet, oder den Unternehmer, der die Daten des Reisenden im Einklang mit Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v an einen anderen Unternehmer übermittelt;
9. „Reisevermittler“ einen anderen Unternehmer als den Reiseveranstalter, der von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen verkauft oder zum Verkauf anbietet;
10. „Niederlassung“ eine Niederlassung im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/123/EG;
11. „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Reisenden oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
12. „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ eine Situation außerhalb der Kontrolle der Partei, die eine solche Situation geltend macht, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären;
13. „Vertragswidrigkeit“ die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen;
14. „Minderjähriger“ eine Person unter achtzehn Jahren;
15. „Vertriebsstelle“ alle Gewerberäume, unabhängig davon, ob sie beweglich oder unbeweglich sind, oder Einzelhandels-Webseiten oder ähnliche Online-Verkaufsplattformen, auch wenn die Einzelhandels-Webseiten oder Online-Verkaufsplattformen den Reisenden als einheitliche Plattform präsentiert werden, einschließlich eines Telefondienstes;
16. „Rückbeförderung“ die Rückkehr des Reisenden an den Ausgangsort oder an einen anderen Ort, auf den sich die Vertragsparteien einigen.
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