Artikel 26 Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung — Pauschalreisen – Verbraucherrechte (ab 2018)
Gliederung
KAPITEL VII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 26 Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 1. Januar 2019 einen Bericht vor, der sich mit den Bestimmungen dieser Richtlinie, die für Online-Buchungen an verschiedenen Vertriebsstellen und die Einstufung solcher Buchungen als Pauschalreise, verbundene Reiseleistungen oder eigenständige Reiseleistung gelten, und insbesondere mit der Begriffsbestimmung der Pauschalreise in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v und mit der Frage befasst, ob diese Begriffsbestimmung angepasst oder erweitert werden sollte.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 1. Januar 2021 einen allgemeinen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.
Den Berichten gemäß den Absätzen 1 und 2 werden erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden