Artikel 25 Sanktionen — Pauschalreisen – Verbraucherrechte (ab 2018)
Gliederung
KAPITEL VII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 25 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieser Sanktionen sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
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