Artikel 24 Durchsetzung — Pauschalreisen – Verbraucherrechte (ab 2018)
Gliederung
KAPITEL VII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 24 Durchsetzung
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.
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