EU-RechtRichtlinienPauschalreisen – Verbraucherrechte (ab 2018)KAPITEL VII ALLGEMEINE BESTIMMUNGENArtikel 20

Artikel 20Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Falle eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters

In Kraft seit 31. Dezember 2015
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