Artikel 16 Beistandspflicht — Pauschalreisen – Verbraucherrechte (ab 2018)
Gliederung
KAPITEL IV ERBRINGUNG DER VERTRAGLICHEN PAUSCHALREISELEISTUNGEN
Artikel 16 Beistandspflicht
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter einem Reisenden in Schwierigkeiten — wozu auch die in Artikel 13 Absatz 7 genannten Umstände zählen — unverzüglich in angemessener Weise Beistand leistet, insbesondere durch
a) die Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand, und
b) Unterstützung des Reisenden bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und bei der Suche nach Ersatzreisearrangements.
Der Reiseveranstalter kann für seinen Beistand eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Reisende die Schwierigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Diese Vergütung überschreitet auf keinen Fall die Kosten, die dem Veranstalter tatsächlich entstanden sind.
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