Artikel 14 Preisminderung und Schadenersatz — Pauschalreisen – Verbraucherrechte (ab 2018)
Gliederung
KAPITEL IV ERBRINGUNG DER VERTRAGLICHEN PAUSCHALREISELEISTUNGEN
Artikel 14 Preisminderung und Schadenersatz
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum hat, in dem eine Vertragswidrigkeit vorlag, es sei denn, der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist.
(2) Der Reisende hat gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf angemessenen Ersatz des Schadens, den er infolge der Vertragswidrigkeit erlitten hat. Der Schadenersatz ist unverzüglich zu leisten.
(3) Der Reisende hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass die Vertragswidrigkeit
a) dem Reisenden zuzurechnen ist,
b) einem Dritten zuzurechnen ist, der an der Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag inbegriffenen Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war oder
c) durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände bedingt war.
(4) Soweit der Umfang des Schadenersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein Erbringer einer Reiseleistung, die Bestandteil einer Pauschalreise ist, Schadenersatz zu leisten hat, durch für die Union verbindliche völkerrechtliche Übereinkünfte eingeschränkt werden, gelten diese Einschränkungen auch für den Reiseveranstalter. Soweit der von einem Leistungserbringer zu leistende Schadenersatz durch für die Union nicht verbindliche völkerrechtliche Übereinkünfte eingeschränkt wird, können die Mitgliedstaaten den vom Reiseveranstalter zu leistenden Schadenersatz entsprechend einschränken. In anderen Fällen kann der vom Reiseveranstalter zu leistende Schadenersatz im Pauschalreisevertrag eingeschränkt werden, sofern diese Einschränkung nicht für Personenschäden oder vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Schäden gilt und nicht weniger beträgt als das Dreifache des Gesamtreisepreises der Pauschalreise.
(5) Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24).
(6) Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem Artikel darf nicht weniger als zwei Jahre betragen.
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