Artikel 9 — Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt
Erlassen die Mitgliedstaaten eine technische Vorschrift, nehmen sie in dieser selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden