Art. 9 Art der Hilfe — Konsularischer Schutz der EU: Besserer Schutz für EU-Bürger im Ausland
Rückverweise
Der konsularische Schutz nach Artikel 2 kann die Hilfeleistung, unter anderem in folgenden Situationen, umfassen:
a) bei Festnahme oder Haft,
b) als Opfer einer Straftat,
c) bei einem schweren Unfall oder einer schweren Erkrankung,
d) bei einem Todesfall,
e) bei der Unterstützung und Rückführung in Notfällen,
f) bei Bedarf an einem Rückkehrausweis gemäß Beschluss 96/409/GASP.
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