Art. 4 Nicht vertretene Bürger in Drittländern — Konsularischer Schutz der EU: Besserer Schutz für EU-Bürger im Ausland
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „nicht vertretener Bürger“ jeden Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, welcher im Sinne des Artikels 6 nicht in einem Drittland vertreten ist.
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