Art. 16 Günstigere Behandlung — Konsularischer Schutz der EU: Besserer Schutz für EU-Bürger im Ausland
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen als jene in dieser Richtlinie einführen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.
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