ANHANG II Den einführenden Gewebeeinrichtungen von der/den zuständigen Behörde(n) auszustellende Bescheinigung über die Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung — Richtlinie (EU) 2015/566 der Kommission vom 8. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG hinsichtlich der Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei eingeführten Geweben und Zellen Text von Bedeutung für den EWR
Bescheinigung über die Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung einer einführenden Gewebeeinrichtung
1. Angaben zur einführenden Gewebeeinrichtung (EGE)
1.1 Name der EGE
1.2 EU-Gewebeeinrichtungscode
1.3 Anschrift der EGE und Postanschrift (falls abweichend)
1.4 Empfangsort für die Einfuhren (falls nicht mit obiger Anschrift identisch)
1.5 Name des Inhabers der Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung
1.6 Anschrift des Inhabers der Zulassung, Benennung, Genehmi-gung oder Lizenzierung
1.7 Telefonnummer des Inhabers der Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung (fakultativ)
1.8 E-Mail-Adresse des Inhabers der Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung (fakultativ)
1.9 URL-Adresse der Website der EGE
2. Umfang der Tätigkeiten
2.1 Art der Gewebe und Zellen
(Nachstehend anhand der Gewebe- und Zellkategorien im EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen auflisten; bei Bedarf Zeilen hinzufügen.)
Tätigkeiten in Drittländern
Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung für die Einfuhr
Spende
Beschaffung
Testung
Konservierung
Verarbeitung
Lagerung
DLL — Drittlandlieferant
UAN — Unterauftragnehmer des Drittlandlieferanten
G — Gewährt
S — Ausgesetzt, R — Widerrufen C — Eingestellt
2.2 Einmalige Einfuhren
2.3 Produktname(n) der eingeführten Gewebe und Zellen
2.4 Bedingungen für die Einfuhr oder Erläuterungen
2.5 Drittland oder Drittländer, in dem/denen die Gewebe und Zellen beschafft wurden (je Einfuhr von Geweben und Zellen)
2.6 Drittland oder Drittländer, in dem/denen andere Tätigkeiten durchgeführt werden (falls abweichend)
2.7 Name und Land des/der Drittlandlieferanten (je Einfuhr von Geweben und Zellen)
2.8 EU-Mitgliedstaaten, in denen die eingeführten Gewebe und Zellen verteilt werden (falls bekannt)
3. Für die Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung zuständige Behörde (ZB)
3.1 Nationale Nummer der Zulassung, Benennung, Genehmi-gung oder Lizenzierung
3.2 Rechtsgrundlage für die Zulassung, Benennung, Geneh-migung oder Lizenzierung
3.3 Enddatum der Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung (falls zutreffend)
3.4 Erstmalige Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung als EGE oder Verlängerung
Erstmalig
Verlängerung
3.5 Ergänzende Anmerkungen
3.6 Name der ZB
3.7 Name des Bediensteten der ZB
3.8 Unterschrift des Bediensteten der ZB (elektronisch oder in anderer Form)
3.9 Datum der Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung
3.10 Stempel der ZB
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