ANHANG I Mindestanforderungen hinsichtlich der von einführenden Gewebeeinrichtungen vorzulegenden Informationen und Unterlagen, wenn sie einen Antrag auf Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung für Einfuhrtätigkeiten stellen — Richtlinie (EU) 2015/566 der Kommission vom 8. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG hinsichtlich der Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei eingeführten Geweben und Zellen Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
Beim Antrag auf Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung für Einfuhrtätigkeiten muss die einführende Gewebeeinrichtung — sofern nicht bereits im Rahmen früherer Anträge auf Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung als Gewebeeinrichtung oder als einführende Gewebeeinrichtung geschehen — die aktuellsten Informationen und (für Teil F) Unterlagen zu folgenden Punkten vorlegen:
1. Name der EGE (Firmenname).
2. Besuchsadresse der EGE.
3. Postanschrift der EGE (falls abweichend).
4. Status der antragstellenden EGE: Es sollte angegeben werden, ob dies der erste Antrag auf Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung als EGE ist oder ob es sich um einen Antrag auf Verlängerung handelt. Wenn der Antragsteller bereits als Gewebeeinrichtung zugelassen, benannt, genehmigt oder lizenziert ist, sollte der EU-Gewebeeinrichtungscode angegeben werden.
5. Name der antragstellenden Einheit (falls nicht mit dem Firmennamen identisch).
6. Besuchsadresse der antragstellenden Einheit.
7. Postanschrift der antragstellenden Einheit (falls abweichend).
8. Name des Empfangsortes für die Einfuhren (falls nicht mit dem Firmennamen und dem Namen der antragstellenden Einheit identisch).
9. Besuchsadresse des Empfangsortes.
1. Name der Kontaktperson für den Antrag.
2. Telefonnummer.
3. E-Mail-Adresse.
4. Name der verantwortlichen Person (falls nicht mit der Kontaktperson identisch).
5. Telefonnummer.
6. E-Mail-Adresse.
7. URL-Adresse der Website der EGE (falls vorhanden).
1. Auflistung der Arten der Gewebe und Zellen, die eingeführt werden sollen, einschließlich einmaliger Einfuhren spezifischer Arten von Geweben oder Zellen.
2. Produktname (gegebenenfalls entsprechend der allgemeinen EU-Liste) aller einzuführenden Arten von Geweben und Zellen.
3. Handelsname (falls nicht mit dem Produktnamen identisch) aller einzuführenden Arten von Geweben und Zellen.
4. Name des Drittlandlieferanten für jede einzuführende Art von Geweben und Zellen.
1. Auflistung, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung oder Lagerung vor der Einfuhr von dem Drittlandlieferanten durchgeführt werden, gegliedert nach Art der Gewebe oder Zellen.
2. Auflistung, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung oder Lagerung vor der Einfuhr von Unterauftragnehmern des Drittlandlieferanten durchgeführt werden, gegliedert nach Art der Gewebe oder Zellen.
3. Auflistung aller Tätigkeiten, die nach der Einfuhr von der EGE durchgeführt werden, gegliedert nach Art der Gewebe oder Zellen.
4. Namen der Drittländer, in denen die Tätigkeiten vor der Einfuhr durchgeführt werden, gegliedert nach Art der Gewebe oder Zellen.
1. Name des/der Drittlandlieferanten (Firmenname).
2. Name der Kontaktperson.
3. Besuchsadresse.
4. Postanschrift (falls abweichend).
5. Telefonnummer mit internationaler Vorwahl.
6. Telefonnummer für Notfälle (falls abweichend).
7. E-Mail-Adresse.
1. Eine Kopie der schriftlichen Vereinbarung mit dem/den Drittlandlieferanten.
2. Eine genaue Beschreibung des Wegs der eingeführten Gewebe und Zellen von der Beschaffung bis zu ihrem Eingang bei der einführenden Gewebeeinrichtung.
3. Eine Kopie des Ausfuhrgenehmigungszertifikats des Drittlandlieferanten oder — sofern kein spezielles Ausfuhrgenehmigungszertifikat ausgestellt wurde — eine Bescheinigung der zuständigen Drittlandsbehörde(n) über die Genehmigung der Tätigkeiten des Drittlandlieferanten im Sektor Gewebe und Zellen, einschließlich Ausfuhren. Diese Unterlagen müssen auch die Kontaktdaten der zuständigen Behörde(n) des Drittlandes enthalten. In Drittländern, in denen solche Unterlagen nicht zur Verfügung stehen, sind andere Unterlagen bereitzustellen, wie zum Beispiel Berichte über Audits bei dem Drittlandlieferanten.
§ 25a E-ControlG · E-ControlG · Energie-Control-Gesetz
§ 25a Untersuchung und Überwachung des Funktionierens der Energiegroßhandelsmärkte
…und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festzulegenden Meldepflichten zu berücksichtigen. (3) Börseunternehmen sowie sonstige Personen, die beruflich Transaktionen für den österreichischen Markt arrangieren, haben der Regulierungsbehörde alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die Regulierungsbehörde bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht…