Art. 3 — Richtlinie (EU) 2015/559 der Kommission vom 9. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. April 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 30. April 2016 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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