Flexibilität der EU-Länder beim Anbau von gentechnisch veränderten Organismen
Vorwort/Präambel
Spätestens am 3. April 2019 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten vor, auch über die Wirksamkeit der Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, den Anbau von GVO in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon zu beschränken oder zu untersagen, und über das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Die Kommission kann diesem Bericht alle ihr zweckdienlich erscheinenden Gesetzgebungsvorschläge beifügen.
Spätestens am in Absatz 1 genannten Datum legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auch einen Bericht über die tatsächliche Beseitigung der aufgrund des Anbaus von GVO möglicherweise entstandenen Umweltschäden vor, und zwar auf der Grundlage von Informationen, die der Kommission gemäß den Artikeln 20 und 31 der Richtlinie 2001/18/EG und den Artikeln 9 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugänglich gemacht wurden.
Spätestens am 3. April 2017 aktualisiert die Kommission die Anhänge der Richtlinie 2001/18/EG im Einklang mit Artikel 27 der genannten Richtlinie bezüglich der Umweltverträglichkeitsprüfung zu dem Zweck, die verstärkten Leitlinien der Behörde von 2010 für die Umweltverträglichkeitsprüfung von genetisch veränderten Pflanzen darin aufzunehmen und auf diesen Leitlinien aufzubauen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Die Richtlinie 2001/18/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 26a wird folgender Absatz eingefügt:
2. Folgende Artikel werden eingefügt: