Durchführungsrichtlinie 2014/105/EU der Kommission vom 4. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates und Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von landwirtschaftlichen Pflanzenarten und von Gemüsearten Text von Bedeutung für den EWR
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2003/90/EG erh
Art. 2Die Anhänge der Richtlinie 2003/91/EG erhalten die
Art. 3Für Prüfungen, die vor dem 1. Januar 2016 begonnen
Art. 4Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen b
Art. 5Amtsblatt der Europäischen Union
Art. 6Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerich
ANHANGTEIL A
Vorwort/Präambel
Die Anhänge der Richtlinie 2003/91/EG erhalten die Fassung von Teil B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Für Prüfungen, die vor dem 1. Januar 2016 begonnen wurden, können die Mitgliedstaaten die Fassung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG anwenden, die vor der Änderung durch die vorliegende Richtlinie gegolten hat.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Dezember 2015 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 2016 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2003/90/EG erhalten die Fassung von Teil A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.