EU-RechtRichtlinienRegelung der Entschädigung der Opfer von Kartellen und wettbewerbswidrigen PraktikenKAPITEL II OFFENLEGUNG VON BEWEISMITTELNArtikel 7

Artikel 7Beschränkungen für die Verwendung von allein durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangten Beweismitteln

In Kraft seit 25. Dezember 2014
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