Artikel 22 Zeitliche Geltung — Regelung der Entschädigung der Opfer von Kartellen und wettbewerbswidrigen Praktiken
Gliederung
KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22 Zeitliche Geltung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Artikel 21 erlassen werden, um den materiell-rechtlichen Vorschriften dieser Richtlinie zu entsprechen, nicht rückwirkend gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Artikel 21 erlassen werden und die nicht unter Absatz 1 fallen, nicht für Schadensersatzklagen gelten, die vor dem 26. Dezember 2014 bei einem nationalen Gericht erhoben wurden.
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