EU-RechtRichtlinienRegelung der Entschädigung der Opfer von Kartellen und wettbewerbswidrigen PraktikenKAPITEL VI EINVERNEHMLICHE STREITBEILEGUNGArtikel 18

Artikel 18Aufschiebende und sonstige Wirkungen der einvernehmlichen Streitbeilegung

In Kraft seit 25. Dezember 2014
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