Art. 17 Ermittlung des Schadensumfangs — Regelung der Entschädigung der Opfer von Kartellen und wettbewerbswidrigen Praktiken
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass weder die Beweislast noch das Beweismaß für die Ermittlung des Schadensumfangs die Ausübung des Rechts auf Schadensersatz praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte gemäß den nationalen Verfahren befugt sind, die Höhe des Schadens zu schätzen, wenn erwiesen ist, dass ein Kläger einen Schaden erlitten hat, es jedoch praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, die Höhe des erlittenen Schadens aufgrund der vorhandenen Beweismittel genau zu beziffern.
(2) Es wird vermutet, dass Zuwiderhandlungen in Form von Kartellen einen Schaden verursachen. Der Rechtsverletzer hat das Recht, diese Vermutung zu widerlegen.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten bei Verfahren über Schadensersatzklagen, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde auf Antrag eines nationalen Gerichts diesem nationalen Gericht bei der Festlegung der Höhe des Schadensersatzes behilflich sein kann, wenn die nationale Wettbewerbsbehörde dies für angebracht hält.
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