Art. 14 Mittelbare Abnehmer — Regelung der Entschädigung der Opfer von Kartellen und wettbewerbswidrigen Praktiken
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass, wenn in einem Verfahren über Schadensersatzklagen das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs oder die Höhe des zuzuerkennenden Schadensersatzes davon abhängt, ob — oder inwieweit — ein Preisaufschlag an den Kläger weitergegeben wurde, unter Berücksichtigung der Geschäftspraxis, Preissteigerungen auf nachgelagerte Vertriebsstufen abzuwälzen, die Beweislast für das Vorliegen und den Umfang einer solchen Schadensabwälzung beim Kläger liegt, der in angemessener Weise Offenlegungen von dem Beklagten oder von Dritten verlangen kann.
(2) In Situationen nach Absatz 1 wird davon ausgegangen, dass der mittelbare Abnehmer den Beweis dafür, dass eine Abwälzung auf den mittelbaren Abnehmer stattgefunden hat, erbracht hat, wenn der mittelbare Abnehmer nachgewiesen hat, dass
a) der Beklagte eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen hat,
b) die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht einen Preisaufschlag für den unmittelbaren Abnehmer des Beklagten zur Folge hatte und
c) der mittelbare Abnehmer Waren oder Dienstleistungen erworben hat, die Gegenstand der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht waren oder Waren oder Dienstleistungen erworben hat, die aus solchen hervorgingen oder sie enthielten.
Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn der Beklagte gegenüber dem Gericht glaubhaft machen kann, dass der Preisaufschlag nicht oder nicht vollständig an den mittelbaren Abnehmer weitergegeben wurde.
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