EU-RechtRichtlinienDurchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche PrüfungArt. 8

Art. 8Anforderungen an die Erhaltung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial

In Kraft seit 05. November 2014
Up-to-date