Art. 32 Übergangsmaßnahmen — Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial, für Basismaterial und für zertifiziertes Material oder aus CAC-Material erzeugt wurden, die bereits vor dem 1. Januar 2017 bestanden und vor dem 31. Dezember 2022 amtlich zertifiziert wurden oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC-Material erfüllten, bis zum 31. Dezember 2022 gestatten. Werden das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Pflanzen von Obstarten in Verkehr gebracht, so werden sie durch einen Verweis auf den vorliegenden Artikel auf dem Etikett und in einem Dokument gekennzeichnet.
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