Art. 30 Allgemeine Anforderungen an amtliche Prüfungen — Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung
Rückverweise
(1) Amtliche Prüfungen bestehen aus visuellen Kontrollen sowie gegebenenfalls Beprobungen und Untersuchungen.
(2) Während der amtlichen Prüfung achtet die zuständige amtliche Stelle besonders auf Folgendes:
a) Eignung und tatsächliche Anwendung der Methoden zur Prüfung der einzelnen kritischen Punkte des Erzeugungsprozesses durch den Versorger;
b) allgemeine Befähigung des Versorgerpersonals zur Durchführung der Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/90/EG.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen amtlichen Stellen Ergebnisse und Zeitpunkte aller von ihnen durchgeführten Feldbesichtigungen, Beprobungen und Untersuchungen aufzeichnen und diese Aufzeichnungen aufbewahren.
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