Art. 29 Aufbewahrung der Informationen über die Überwachung zum Zweck ihrer Prüfung — Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Versorger Aufzeichnungen mit den Informationen zur Überwachung der kritischen Punkte gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/90/EG aufbewahren und diese auf Aufforderung zur Prüfung bereitstellen.
(2) Die Aufzeichnungen dieser Informationen sind ab Erzeugung des betreffenden Materials mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Versorger die Aufzeichnungen über Feldbesichtigungen, Beprobungen und Untersuchungen so lange aufbewahren, wie das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Pflanzen von Obstarten unter ihrer Aufsicht stehen, sowie mindestens drei Jahre lang, nachdem das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Pflanzen von Obstarten beseitigt oder in Verkehr gebracht wurden.
Keine Ergebnisse gefunden