Art. 28 Plan zur Ermittlung und Überwachung kritischer Punkte im Erzeugungsprozess — Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Versorger während der Herstellung von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten je nach der betreffenden Gattung oder Art über einen Plan zur Ermittlung und Überwachung kritischer Punkte im Erzeugungsprozess verfügen. Dieser Plan muss mindestens die folgenden Punkte abdecken:
a) Ort und Zahl der Pflanzen;
b) Zeitplan für ihren Anbau;
c) Vermehrungsvorgänge;
d) Verpackungs-, Lagerungs- und Transportvorgänge.
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