Art. 26 Anforderungen an die Gesundheit — Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung
Rückverweise
(1) CAC-Material muss praktisch frei sein von den Schadorganismen, die in den Anhängen I und II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.
Die praktische Freiheit des betreffenden CAC-Materials von den Schadorganismen, die in den Anhängen I und II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, wird vom Versorger durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt.
Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der genannten Schadorganismen, so führt der Versorger Beprobungen und Untersuchungen am betreffenden CAC-Material durch.
(2) Der Versorger führt die visuelle Kontrolle, die Beprobung und die Untersuchung von CAC-Material gemäß Anhang IV im Hinblick auf die betreffende Gattung oder Art durch.
(3) Absatz 1 gilt nicht für CAC-Material während der Kryokonservierung.
(4) Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 und 2 muss CAC-Material der Arten Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. folgenden Anforderungen genügen:
a) es wurde aus Material einer identifizierten Quelle erzeugt, bei dem auf der Grundlage einer Beprobung und Untersuchung festgestellt wurde, dass es frei ist von den Schadorganismen, die in Anhang II für die genannten Arten aufgeführt sind;
b) es wurde auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle, Beprobung und Untersuchung festgestellt, dass es seit Beginn des letzten Anbauzyklus praktisch frei ist von den Schadorganismen, die in Anhang II für die betreffenden Arten aufgeführt sind.
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